Haftung immer nur im Umfange des in der Bürgschaftsurkunde erwähnten Betrags
Im Höchsthaftungsbetrage, eingeschlossen folgende Positionen
gesetzliche Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners,
jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuldners,
soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie
gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine laufende und eine verfallene Annuität.
Vgl. OR 499 Abs. 2
Haftung nur für nach der Bürgschaft entstandene Schulden des Hauptschuldners
Vgl. OR 499 Abs. 3
Verringerung des Haftungsbetrags
Bürgschaften natürlicher Personen
Grundsatz
Reduktion des Haftungsbetrages jährlich um3 % bzw. 1 % des ursprünglichen Höchstbetrages
Ausnahmen
Anderslautende Abrede als der Grundsatz
Vgl. OR 500 Abs. 1
Partielle Tilgung
Teilweise Tilgung der Hauptschuld bewirkt verhältnismässige Reduktion des Höchsthaftungsbetrags