Bürge kann aus eigenem Recht verschiedene Einreden zur Abwehr der Zahlungspflicht vorbringen
Einrede aus dem Bürgschaftsvertrag
Recht der Vorausklage [OR 495 Abs. 1]
Einrede der mangelnden Fälligkeit der Forderung [OR 501 Abs. 1 und 3]
Einrede des Gläubigerverzugs [OR 504]
etc.
Einreden des Hauptschuldners
Grundsatz
Der Bürge ist aufgrund des Akzessorietäts-Grundsatzes berechtigt, alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden dem Gläubiger entgegenzuhalten [vgl. OR 502 Abs. 1]
Ausnahmen
Einrede der Vertragsunfähigkeit des Hauptschuldners
Einrede des Irrtums des Hauptschuldners
Einrede der Verjährung [OR 492 Abs. 3; OR 502 Abs. 1]
Einrede der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners (durch Konkursverwaltung)
Verwirkung des Einrederechts
Nicht während der gesetzlichen Fristen erhobene und verwirkte Einreden können nicht nur vom Hauptschuldner, sondern auch vom Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden
Verwirkt der Bürge schuldhaft eine Einrede, verliert er seinen Regressanspruch den Hauptschuldner [OR 502 Abs. 3]
Verrechnungsrecht des Hauptschuldners
Hat der Hauptschuldner die Möglichkeit zur Verrechnung, kann der Bürge die Zahlung an den Gläubiger verweigern [OR 121]
Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners oder Verzicht auf die Verrechnungsforderung
Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen (umstritten; BGE 126 III 25 ff.)
Verjährungseinrede
Verzicht auf die Verjährungseinrede durch den Schuldner zeitigt keine negativen Folgen auf die Stellung des Bürgen [vgl. OR 141 Abs. 3]