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Bankbürgschaft

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Abgrenzung

Rechtsgebiet:
Bankbürgschaft
Stichworte:
Bankbürgschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung von der Bankgarantie

Die Frage, ob eine selbständige Bankgarantie oder eine akzessorische Bürgschaft vorliege, bestimmt sich aus der Art des Leistungsversprechens (Zahlungspflicht unabhängig vom Grundgeschäft > Bankgarantie / Zahlungspflicht abhängig vom Grundgeschäft > Bankbürgschaft)

Abgrenzungen zu anderen Sicherheiten

Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)

  • Übernahme einer echten solidarischen Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger durch Hinzutreten des Beitretenden neben den Hauptschuldner
  • Bürgschaft ist immer eine subsidiäre Verpflichtung
  • Institut ist gesetzlich nicht geregelt
  • Vgl. www.schuldbeitritt.ch

Kreditauftrag

  • Auftrag an den Beauftragten, einem Dritten Kredit zu gewähren
  • Beauftragter kann Kreditauftrag im Gegensatz zur Bürgschaft jederzeit beenden
  • Vgl. OR 408 – OR 411

Kreditversicherung

  • Schadenversicherung, die die Sicherung vor Vermögensschaden bezweckt
  • Bürgschaft ist nicht Schadenersatz, sondern Erfüllung der Schuld des nicht leistenden Hauptschuldners
  • Vgl. VVG für Grundsätze

Wechselbürgschaft

  • Sicherung einer Wechselschuld
  • Vgl. OR 1020 – OR 1022

Patronatserklärung

  • Garantieähnliche Verpflichtung einer Muttergesellschaft zugunsten einer Tochtergesellschaft, sei es durch eine unverbindliche Zusage (sog. letter of comfort) oder durch eine bindende garantieähnliche Verpflichtung; u.U. kann sogar eine Bürgschaft vorliegen
  • Institut ist gesetzlich nicht geregelt
  • Vgl. Patronatserklärung

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