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Bankbürgschaft

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Obliegenheiten Gläubiger vs. Bürge

Rechtsgebiet:
Bankbürgschaft
Stichworte:
Bankbürgschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sorgfalt

  • Keine Verschlechterung Position des Bürgen
    • Der Gläubiger darf die Stellung des Bürgen nicht durch Verzicht auf Sicherheiten verschlechtern
  • Verschlechterung bewirkt Betragsreduktion
    • Verschlechtert der Gläubiger die Stellung des Bürgen, vermindert sich die Haftung um den entsprechenden Betrag [vgl. OR 503 Abs. 1]

Zahlungsannahme

  • Fälligkeit der Hauptschuld
    • Bürge kann dem Gläubiger jederzeit die Zahlung anbieten [OR 504 Abs. 1]
  • Annahmeverweigerung
    • Verweigert der Gläubiger ungerechtfertigt die Zahlungsannahme, wird der Bürge frei [vgl. OR 504 Abs. 2]
    • Gleiche Wirkung für
      • Solidarbürgen
      • Mitbürgen

Herausgabe

  • Ablösung der Hauptschuld durch den Bürgen vor Verwertung der Sicherheiten
    • Pflicht des Gläubigers, die Sicherheiten an den Bürgen herauszugeben bzw. zur Uebertragung der Rechte [vgl. OR 495 Abs. 2, OR 504 und OR 507]
    • Herausgabe von Informationen und Urkunden um die Rechtsausübung zur ermöglichen
    • Weigerung des Gläubigers oder Nichterfüllung infolge grobfahrlässigen Versäumnisses des Gläubigers befreit den Bürgen und verschafft ihm das Recht, bereits erfolgte Zahlungen zurückzufordern sowie das Recht auf Schadenersatz [vgl. OR 503 Abs. 4]
  • Mitteilungs- und Anmeldungsobliegenheiten des Gläubigers bei Verzug des Schuldners
    • Vgl. OR 505
  • Bürgschaftsurkunde
      • Bürgschaftsurkunde nach Zahlung der Bank oder Zeitablauf der Bürgschaft

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