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Bankbürgschaft

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Einreden

Rechtsgebiet:
Bankbürgschaft
Stichworte:
Bankbürgschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einreden des Bürgen

  • Bürge kann aus eigenem Recht verschiedene Einreden zur Abwehr der Zahlungspflicht vorbringen
    • Einrede aus dem Bürgschaftsvertrag
      • Recht der Vorausklage [OR 495 Abs. 1]
    • Einrede der mangelnden Fälligkeit der Forderung [OR 501 Abs. 1 und 3]
    • Einrede des Gläubigerverzugs [OR 504]
    • etc.

Einreden des Hauptschuldners

Grundsatz

  • Der Bürge ist aufgrund des Akzessorietäts-Grundsatzes berechtigt, alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden dem Gläubiger entgegenzuhalten [vgl. OR 502 Abs. 1]

Ausnahmen

  • Einrede der Vertragsunfähigkeit des Hauptschuldners
  • Einrede des Irrtums des Hauptschuldners
  • Einrede der Verjährung [OR 492 Abs. 3; OR 502 Abs. 1]
  • Einrede der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners (durch Konkursverwaltung)

Verwirkung des Einrederechts

  • Nicht während der gesetzlichen Fristen erhobene und verwirkte Einreden können nicht nur vom Hauptschuldner, sondern auch vom Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden
  • Verwirkt der Bürge schuldhaft eine Einrede, verliert er seinen Regressanspruch den Hauptschuldner [OR 502 Abs. 3]

Verrechnungsrecht des Hauptschuldners

  • Hat der Hauptschuldner die Möglichkeit zur Verrechnung, kann der Bürge die Zahlung an den Gläubiger verweigern [OR 121]
  • Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners oder Verzicht auf die Verrechnungsforderung
    • Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen (umstritten; BGE 126 III 25 ff.)

Verjährungseinrede

  • Verzicht auf die Verjährungseinrede durch den Schuldner zeitigt keine negativen Folgen auf die Stellung des Bürgen [vgl. OR 141 Abs. 3]

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