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Bankbürgschaft

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Auslegung

Rechtsgebiet:
Bankbürgschaft
Stichworte:
Bankbürgschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Bürgschaften gelten folgende Regeln für die Auslegung der Willenserklärungen der beteiligten Vertragsparteien:

Massgeblichkeit des übereinstimmenden wirklichen Willens der Vertragsparteien

  • Wortlaut wichtiger Anhaltspunkt
  • Unmassgeblichkeit einer allenfalls unrichtigen Bezeichnung oder Ausdrucksweise [vgl. OR 18 / subjektive Auslegung]
  • Keine entscheidende Bedeutung präziser juristischer Bezeichnungen [vgl. BGE 129 III 707]
  • Vgl. ferner BGE 113 II 437, BGE 111 II 278 ff.

Eruierter wirklicher Wille

  • Anwendung des erhobenen Parteiwillens

Nicht eruierbarer wirklicher Wille

  • Objektivierte normative Auslegung [ vgl. BGE 121 III 123, 92 II 347]
  • Ermittlung des Vertragswillens, den die Parteien mutmasslich gehabt haben
    • Auslegungsmittel
      • Verwendete Worte
      • Verhalten
      • Vertrauensprinzip
        • Parteierklärungen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte
  • Vermutungen der Gerichtspraxis
    • Im Zweifelsfall wird eine Bürgschaft (und keine Garantie) angenommen
    • Geschäftsgewandte Banken oder Staaten: Garantievermutung (Deep Pockets)
      • Garantie wird als Garantie akzeptiert
    • Privatpersonen: Bürgschaftsvermutung (Family and Friends)
      • Verpflichtung wird eher als Bürgschaft denn als Garantie betrachtet

Objektive Auslegung führt zu keinem Ergebnis

  • Vertragsergänzung durch richterliche Lückenfüllung

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